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Dokument-ID: 972137

Vorschrift

Übernahmegesetz (ÜbG)

Inhaltsverzeichnis

5. Teil
Angebote zur Beendigung der Handelszulassung und bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen

§ 27e. Angebote zur Beendigung der Handelszulassung

idF BGBl. I Nr. 107/2017 | Datum des Inkrafttretens 03.01.2018

(1) Für Angebote im Sinn des § 38 Abs. 6 bis 8 BörseG 2018 gelten die Bestimmungen für Pflichtangebote nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Der Emittent der Beteiligungspapiere, deren Handelszulassung an der Wiener Börse beendet werden soll, gilt als Zielgesellschaft.

(3) Als gemeinsam vorgehende Rechtsträger gelten natürliche oder juristische Personen, die mit dem Bieter auf der Grundlage einer Absprache zusammenarbeiten, um die Beendigung der Handelszulassung der Zielgesellschaft zu bewirken. § 1 Z 6 zweiter Satz erster Halbsatz gilt sinngemäß.

(4) Die Angebotsunterlage hat auch die Angabe zu enthalten, dass eine Beendigung der Handelszulassung der Zielgesellschaft beabsichtigt wird.

(5) Das Angebot muss auf den Erwerb aller Beteiligungspapiere gerichtet sein, deren Handelszulassung widerrufen werden soll und die nicht vom Bieter oder von mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern (Abs. 3) gehalten werden.

(6) Abweichend von § 25b Abs. 3 genügt es, wenn das Angebot im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 38 Abs. 6 BörseG 2018 von keinen Bedingungen mehr abhängig ist.

(7) Für den Preis des Angebots gilt § 26 mit der Maßgabe, dass der Preis weiters mindestens dem durchschnittlichen nach den jeweiligen Handelsvolumina gewichteten Börsenkurs des jeweiligen Beteiligungspapiers während der letzten fünf Börsetage vor demjenigen Tag entsprechen muss, an dem die Absicht, die Beendigung der Handelszulassung zu bewirken, bekannt gemacht wurde. Liegt der so ermittelte Preis jedoch offensichtlich unter dem tatsächlichen Wert des Unternehmens, so ist der Preis des Angebots angemessen festzulegen.

(8) Sind dem Bieter im Rahmen des Angebots Annahmeerklärungen zugegangen, die mehr als 50 vom Hundert der Beteiligungspapiere umfassen, die Gegenstand des Angebots waren (Abs. 5), so kann ein Antrag auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des angebotenen Preises (§ 26 Abs. 5) nicht auf eine angebliche Unangemessenheit des Preises gestützt werden.

(BGBl. I Nr. 107/2017)