Dokument-ID: 1047798

Vorschrift

Übernahmegesetz (ÜbG)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Anwendbarkeit

idF BGBl. I Nr. 127/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1999

(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf freiwillige Übernahmeangebote anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten gestellt werden.

(2) Die Bestimmungen über das Pflichtangebot sind anzuwenden, wenn der das Pflichtangebot auslösende Tatbestand (Art. I § 22) nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht wird.