Dokument-ID: 359819

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

3.13.1.1.2 Gewährung einer anderen Gegenleistung

1261
Die oben getroffenen Regelungen sind auch für Einbringungen anzuwenden, bei denen eine mögliche Kapitalerhöhung auf Grund der Ausgabe eigener Aktien, einer Zuzahlung oder der Alleingesellschafterstellung des Einbringenden unterbleibt (Anwendungsfälle des § 19 Abs. 2 UmgrStG).

Beispiel:

A bringt seinen Betrieb in die B-GmbH ein. Das unternehmensrechtliche Einbringungskapital (Unterschiedsbetrag zwischen bilanzmäßigen Aktiva und Passiva) zum Einbringungsstichtag beträgt 1.000, der Verkehrswert beträgt 2.000. Der steuerlich maßgebende Sacheinlagewert (Unterschiedsbetrag zwischen steuerlich maßgebenden Aktiva und Passiva laut Einbringungsbilanz) beträgt 1.200. Bei der B-GmbH ergeben sich bei folgenden Varianten unterschiedliche Folgen:

Varianten

Varianten

Bewertung mit dem unternehmensrechtlichen Buchwert

Bewertung mit dem unternehmensrechtlich beizulegenden Wert

a) Kapitalerhöhung 800

ungebundene Kapitalrücklage 200

ungebundene Kapitalrücklage 1.200

b) Kapitalerhöhung 1.500

Umgründungsmehrwert bzw. Firmenwert (Option) 500

ungebundene Kapitalrücklage

500

c) Keine Kapitalerhöhung

ungebundene Kapitalrücklage 1.000

ungebundene Kapitalrücklage 2.000

Zu a) Der steuerliche Sacheinlagewert von 1.200 ist mit 800 in das Indisponible Einlagen-Subkonto (alternativ in das Nennkapital-Subkonto) und mit 400 auf dem Disponible-Einlagen-Subkonto (alternativ: ungebundenes Kapitalrücklagen-Subkonto) einzustellen.

Zu b) Der steuerliche Sacheinlagewert von 1.200 ist in voller Höhe in das Indisponible Einlagen-Subkonto (alternativ in das Nennkapital-Subkonto) einzustellen.

Zu c) Der steuerliche Sacheinlagewert von 1.200 ist in voller Höhe auf dem Disponible-Einlagen-Subkonto (alternativ: ungebundenes Kapitalrücklagen-Subkonto) einzustellen.