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Dokument-ID: 647063
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
3.2.4.3. Frist und Zuständigkeit
796
Für die Wahrung der gesetzlich eingeräumten weiteren Neunmonatsfrist ist wie bei der ursprünglichen Frist § 108 BAO maßgebend.
797
Im Hinblick auf den steuerlichen Sanierungstatbestand ist die nach Rz 798 adaptierte Einbringung stets (daher auch in ursprünglich firmenbuchzuständigen Fällen) dem gemäß §§ 60 f BAO für die übernehmende Körperschaft zuständigen FA zu melden.