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Dokument-ID: 647320

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

3.4.2.6.9. Beziehung von Ausschüttungen, Einlagenrückzahlungen und Gesellschaftereinlagen auf das einzubringende Vermögen

927
Einbringende Körperschaften haben auf Grund des § 16 Abs. 5 Z 5 UmgrStG die Möglichkeit, die im Zeitraum zwischen Einbringungsstichtag und Abschluss des Einbringungsvertrages beschlossenen Gewinnausschüttungen (nicht verdeckte Ausschüttungen) bzw. Einlagenrückzahlungen oder die von den Gesellschaftern getätigten Einlagen in die einbringende Körperschaft dem einzubringenden Vermögen der Körperschaft zuzurechnen. Das Einbringungsvermögen wird in diesem Fall rückwirkend zum Einbringungsstichtag durch Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 2 KStG 1988) und Kapitalrückzahlungen (§ 4 Abs. 12 EStG 1988) verringert oder durch Einlagen (§ 8 Abs. 1 KStG 1988) erhöht.

Die rückwirkende Vermögensänderung wird durch den Ausweis einer Passivpost in Höhe der Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückzahlungen bzw. durch den Ausweis einer Aktivpost in Höhe der Einlagen in der Einbringungsbilanz ausgewiesen.

Beispiel:

Die A-GmbH bringt ihren Betrieb in die B-GmbH ein. Der Jahresabschluss der A-GmbH ergibt sich wie folgt:

Jahresabschluss A-GmbH

Anlagevermögen

4.000

Stammkapital

500

Umlaufvermögen

2.000

Kapitalrücklagen

1.000

 

 

Bilanzgewinn

2.500

 

 

Fremdkapital

2.000

 

6.000

 

6.000

Um das Einbringungskapital zu verringern, werden eine Gewinnausschüttung von 500 und eine Einlagenrückzahlung von 2.000 auf den Einbringungsstichtag zurückbezogen.

Einbringungsbilanz A-GmbH

Anlagevermögen

4.000

Einbringungskapital

1.500

Umlaufvermögen

2.000

Ausschüttung (§ 16 Abs. 5 Z 5 UmgrStG)

500

 

 

Einlagenrückzahlung (§ 16 Abs. 5 Z 5 UmgrStG)

2.000

 

 

Fremdkapital

2.000

 

6.000

 

6.000