Dokument-ID: 359077

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

3.6.3.2. Nennkapital

1031
Als Anteile im Sinne des § 19 Abs 1 UmgrStG gelten Anteile am Nennkapital, also Aktien, GmbH-Geschäftsanteile und Genossenschaftsanteile, die durch eine Kapitalerhöhung oder eine Sachgründung neu entstanden sind.