Dokument-ID: 359098

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

3.6.4.3.4. Gegenleistung nicht von allen Altgesellschaftern

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Unterbleibt bei Anwendung des § 19 Abs 2 Z 2 UmgrStG eine gleichteilige Abtretung der dem Umtauschverhältnis entsprechenden Quote durch alle Anteilsinhaber der übernehmenden Körperschaft, ist Folgendes zu beachten:

  • Eine Anwendungsvoraussetzung des § 12 UmgrStG ist nicht verletzt, da der Einbringende einen Anteil an der übernehmenden Körperschaft erhält.
  • Erfolgt das Abtreten eines Anteiles bloß durch einen oder einzelne Gesellschafter der übernehmenden Körperschaft umtauschverhältnisgerecht, liegt für den neuen Gesellschafter keine Äquivalenzverletzung im Sinne des § 22 Abs 1 UmgrStG vor.
  • Kommt es bei den Altgesellschaftern zu keinem Ausgleich auf gesellschaftsrechtlicher Basis wie zB durch eine alinearen Gewinnverteilungsabrede zugunsten des Abtretenden (vgl. zu den Voraussetzungen für deren steuerliche Anerkennung KStR 2013 Rz 549), liegt eine Äquivalenzverletzung zugunsten der anderen Altgesellschafter vor.

Beispiel:

An der CD-GmbH sind C und D mit je 50 % beteiligt. E bringt seinen Betrieb in die CD-GmbH ein und hat nach dem Umtauschverhältnis Anspruch auf einen 25 %-Anteil. Anstelle der gleichteiligen Anteilsabtretung von jeweils 12,5 % durch C und D wird im Einbringungsvertrag festgelegt, dass nur C 25 Prozentpunkte an den E abtritt. Nunmehr sind C und E mit je 25 % und D unverändert mit 50 % beteiligt. Zum Ausgleich des Vorteils des D durch die Nichtabtretung von 12,5 % wird im Einbringungs- oder Gesellschaftsvertrag eine alineare Ausschüttung zugunsten des C solange vereinbart, bis der Wert der 12,5 % abgedeckt ist, die alineare Ausschüttung erfolgt nur zulasten des D.

  • Kommt es zu einem Ausgleich in geldwerter Form, liegt ein Veräußerungstatbestand des empfangenden (abtretenden) Altgesellschafters und ein Erwerbstatbestand der zahlenden Altgesellschafter vor.

Beispiel:

Wird im vorgenannten Beispiel anstelle der alinearen Ausschüttung eine Zahlung des D an den C in Höhe des Wertes der 12,5 % vereinbart, löst die Zahlung Steuerpflicht des Empfängers und einen Anschaffungstatbestand hinsichtlich der Beteiligung aus.