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Dokument-ID: 361282

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

4.2.2.1.4 Übertragung durch bilanzierenden Unternehmer auf eine nichtbilanzierende Personengesellschaft

1401
Ermittelt der Übertragende den Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG 1988, die übernehmende Personengesellschaft aber nach § 4 Abs 3 EStG 1988,

  • ist zunächst ein aus dem Wechsel von der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs 1 EStG 1988 zu jener nach § 4 Abs 3 EStG 1988 resultierender Übergangsgewinn des Übertragenden im ersten nach dem Zusammenschlussstichtag endenden Wirtschaftsjahr zu erfassen. Ein Übergangsverlust ist mit dem ersten Siebentel in diesem Wirtschaftsjahr und den nächsten Siebenteln in den Folge-Wirtschaftsjahren zu berücksichtigen,
  • und sodann zur Vermeidung einer Verschiebung von Steuerwirkungen im Sinne des Rz 1399 f vorzugehen.

1402
Gehört zum notwendigen Betriebsvermögen des Übertragenden mit Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 ein Grundstück, berührt der Zusammenschluss das Grundstück nicht, weil die stillen Reserven des nackten Grund und Bodens seit dem 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, unabhängig von der Gewinnermittlungsart, weiterhin steuerlich erfasst und somit auch bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 EStG 1988 im Betriebsvermögen berücksichtigt werden. Gehört das Grundstück zum gewillkürten Betriebsvermögen, scheidet dieses in dem dem Zusammenschlussstichtag folgenden Wirtschaftsjahr aus dem Betriebsvermögen aus und es kommt zu einer Entnahme:

  • Grund und Boden wird gemäß § 6 Z 4 EStG 1988 idF AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112/2012, mit dem Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme angesetzt, sofern keine Ausnahme vom besonderen Steuersatz gemäß § 30a Abs. 3 EStG 1988 vorliegt.
  • Gebäude werden gemäß § 6 Z 4 EStG 1988 mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme bewertet (siehe dazu EStR 2000 Rz 5926).