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Dokument-ID: 361409
Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
4.2.4.5.3 Sacheinlagen nach dem Zusammenschlussstichtag
1436
Gegenstand einer Einlage können gemäß § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG nicht nur liquide Mittel (Bareinlagen), sondern auch Sachwerte (Einlage von Wirtschaftsgütern, die nicht notwendiges Privatvermögen darstellen) sein. Die Rückbeziehungsoption für Einlagen wird dadurch ausgeübt, dass die bis zum Vertragstag tatsächlich eingelegten Wirtschaftsgüter durch den Ansatz einer Aktivpost („Aktivpost für Einlagen“) in der Zusammenschlussbilanz erfasst werden (§ 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG).