Dokument-ID: 361409

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

4.2.4.5.3 Sacheinlagen nach dem Zusammenschlussstichtag

1436
Gegenstand einer Einlage können gemäß § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG nicht nur liquide Mittel (Bareinlagen), sondern auch Sachwerte (Einlage von Wirtschaftsgütern, die nicht notwendiges Privatvermögen darstellen) sein. Die Rückbeziehungsoption für Einlagen wird dadurch ausgeübt, dass die bis zum Vertragstag tatsächlich eingelegten Wirtschaftsgüter durch den Ansatz einer Aktivpost („Aktivpost für Einlagen“) in der Zusammenschlussbilanz erfasst werden (§ 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG).