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Dokument-ID: 361729

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

4.5.3.1 Allgemeines

1474
Die Rückwirkungsfiktion gilt nicht für den Bereich der Umsatzsteuer. Der Übergang der umsatzsteuerlichen Zurechnung kann mit dem der Anmeldung des Zusammenschlusses zur Eintragung im Firmenbuch bzw mit dem der Meldung beim zuständigen FA folgenden Monatsersten angenommen werden, sofern der zuständigen Abgabenbehörde kein anderer Stichtag des tatsächlichen Wechsels der Unternehmereigenschaft dargetan wird. Für Zeiträume bis zu diesem Zeitpunkt sind die Umsatzsteuervorauszahlungen unter der Steuernummer des übertragenden Unternehmens vorzunehmen.

1475
Für die betroffenen UVA-Zeiträume ist unter der Steuernummer des übertragenden Unternehmens eine Umsatzsteuerjahreserklärung (§ 21 Abs 4 UStG 1994) zu legen.

1476
Entsteht keine neue Mitunternehmerschaft, sondern treten in eine bereits bestehende Mitunternehmerschaft nur neue Gesellschafter ein, bleibt die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft (der bisherigen Mitunternehmerschaft) unverändert bestehen.

1477
Der Zusammenschluss selbst ist kein steuerbarer Umsatz, daher fällt keine Umsatzsteuer an und es kommt zu keiner Vorsteuerberichtigung.

Nur die Übertragung von begünstigtem Vermögen gilt nicht als steuerbarer Umsatz. Die Übertragung von nicht begünstigtem Vermögen ist nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen.

1478
Hält der Übertragende eine bis zum Zusammenschluss unternehmerisch genutzte Liegenschaft im Zuge des Zusammenschlusses im Sonderbetriebsvermögen zurück, muss er mit der Liegenschaft eine umsatzsteuerbare Leistung erbringen (zB diese Liegenschaft an die Mitunternehmerschaft vermieten), wenn er die Rechtsfolgen des Entnahmeeigenverbrauchs der Liegenschaft (verbunden unter Umständen mit einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs 10 UStG 1994) vermeiden will. Rechnungen zum Zwecke des Vorsteuerabzuges sind in der Folge auf den Gesellschafter auszustellen. Siehe auch Rz 1441 ff.

1479
Schließt sich ein Unternehmer mit anderen Personen zu einer reinen Innengesellschaft (zB atypisch stillen Gesellschaft) zusammen, so hat dies umsatzsteuerlich keine Auswirkung, da die Innengesellschaft nicht Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist (vgl UStR 2000 Rz 181).