Dokument-ID: 372668

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

5.2.2.4.1. Allgemeines

1586
Zum Begriff des Teilbetriebes siehe Rz 714 ff. Die Ausführungen in Rz 1576 ff zur Betriebsübertragung gelten auch hier. Die Mitunternehmerschaft hat in jedem Fall den Gewinn (Verlust) des mit dem Teilungsstichtag endenden Wirtschaftsjahres im Rahmen der Gewinnfeststellung zu erklären.