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Dokument-ID: 373887

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

5.4.3.1. Entstehen bzw Erweiterung einer internationalen Schachtelbeteiligung

1627
Entsteht durch die realteilungsbedingte Vermögensübernahme – zu Buchwerten – bei einer übernehmenden Körperschaft im Sinne des § 7 Abs 3 KStG 1988 eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs 2 KStG 1988, ist nach § 30 Abs 3 UmgrStG hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquote der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Ausnahme von der Steuerneutralität des § 10 Abs 3 KStG 1988 zu werten. Da die Übernahme der Beteiligung im Rahmen der Realteilung keinen Anschaffungstatbestand darstellt, tritt die Steuerneutralität zwingend ein, eine Option zu Gunsten der Steuerwirksamkeit im Sinne des § 10 Abs 3 KStG 1988 ist nicht möglich. Die Jahresfrist im Sinne des § 10 Abs 2 KStG 1988 (vgl KStR 2001 Rz 561 ff) beginnt in diesem Fall ab dem dem Teilungsstichtag folgenden Tag zu laufen.

Beispiel:

Vor Realteilung:

An einer inländischen OG sind seit Jahren die natürliche Person A mit 75 % und die B-GmbH mit 25 % beteiligt. Die OG hält seit Jahren eine 30-prozentige Beteiligung an der ausländischen, einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbaren C-AG. A ist quotenmäßig zu 22,5 % an der C-AG beteiligt. Die B-GmbH ist quotenmäßig zu 7,5 % und damit nicht an der C-AG schachtelbeteiligt.

Die OG soll in der Weise aufgeteilt werden, dass A den Teilbetrieb 1 und 20 % der 30– %-ige Beteiligung an der C-AG und die B-GmbH den Teilbetrieb 2 und 10 % der 30-prozentigen Beteiligung an der C-AG erhält.

Nach Realteilung:

A hält nunmehr unmittelbar 20 % der Aktien an der C-AG unverändert als steuerhängige Beteiligung.

Die B-GmbH hält nunmehr unmittelbar 10 % der Aktien an der C-AG. Bei ihr entsteht dadurch eine internationale Schachtelbeteiligung.

1627a
Eine Erweiterung einer internationalen Schachtelbeteiligung ist realteilungsbedingt möglich:

  • Die an der Mitunternehmerschaft beteiligte Körperschaft ist quotenmäßig 10 % oder mehr an einer ausländischen Körperschaft beteiligt und wird realteilungsbedingt durch Übernahme der Beteiligung unmittelbar in einem höheren Ausmaß beteiligt. Da die Anschaffung der Beteiligung durch die Personengesellschaft erfolgte, konnte die Körperschaft nicht zugunsten der Steuerpflicht optieren, die Übernahme der erweiterten Beteiligung bleibt eine steuerneutrale, für die die Jahresfrist mit dem dem Teilungsstichtag folgenden Tag zu laufen beginnt.

Beispiel:

An der B-OG sind die A-GmbH zu 50 % und die natürlichen Personen F und G zu je 25 % beteiligt. Die OG hält seit Jahren eine 25-prozentige Beteiligung an der ausländischen C-GmbH. Da die A-GmbH quotal mit 12,5 % an der C-GmbH beteiligt ist, liegt eine steuerneutrale internationale Schachtelbeteiligung vor. Anlässlich der Abteilung zum 31.12.2001 im Wege des Verzichts der A-GmbH auf ihr Gesellschafterrecht gegen Übernahme eines Teilbetriebes übernimmt die A-GmbH im Wege der Nutzung der Verschiebetechnik des § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG die gesamte C-Beteiligung. Damit erweitert sich die internationale Schachtelbeteiligung von 12,5 % auf 25 %. Die Steuerneutralität setzt ein, ausgenommen die am Teilungsstichtag bestehende stille Reserve für den zuerworbenen Teil.

  • Die an der Mitunternehmerschaft beteiligte Körperschaft ist schon vor der Realteilung durch die Zusammenrechnung von einer unmittelbar die 10 %-Grenze nicht erreichenden und quotal über die Personengesellschaft gehaltenen Beteiligung im Besitz einer steuerneutralen internationalen Schachtelbeteiligung und übernimmt realteilungsbedingt einen weiteren Teil.

Beispiel:

Die D-GmbH ist an der ausländische Z-AG mit 5 % beteiligt. Über die 25 %-Beteiligung an der C-KG, die an der Z-AG mit 30 % beteiligt ist, ergibt sich für die D-GmbH eine 12,5-prozentige Beteiligung an der Z-AG und damit eine internationale Schachtelbeteiligung. Anlässlich der Aufteilung zum 31.12.2001 übernimmt die D-GmbH einen Betrieb und im Wege der Nutzung der Verschiebetechnik des § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG die gesamten Z-Aktien. Damit erweitert sich die internationale Schachtelbeteiligung von 12,5 % auf 35 %. Auch die Erweiterung der Beteiligung ist steuerneutral, soweit nicht bisher steuerhängige Teile übernommen werden.