Dokument-ID: 373961

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

5.7 Realteilung und atypisch stille Beteiligung

1636
Die Realteilung einer atypisch (unechten) stillen Gesellschaft (vgl EStR 2000 Rz 5815) kann unter den Anwendungsbereich des Art V UmgrStG fallen.

Beispiel 1:

Am Unternehmen der AB-OG ist C als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Die atypisch stille Gesellschaft führt die Teilbetriebe 1 und 2. Die atypisch stille Gesellschaft soll in der Weise aufgeteilt werden, dass die AB-OG den Teilbetrieb 1 und der atypisch stille Gesellschafter den Teilbetrieb 2 erhält.

Die Aufteilung fällt – bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen – unter Art V UmgrStG.

Beispiel 2:

Die dem A und dem B gehörende AB-OG ist an der CD-OG als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Die AB-OG soll in der Form aufgeteilt werden, dass A den von der OG geführten Betrieb und B die von der OG gehaltene atypisch stille Beteiligung an der CD-OG erhalten soll.

Die Aufteilung fällt – bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen – ebenfalls unter Art V UmgrStG.