Dokument-ID: 374120

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

6.2.5.2. Aufwertungsoption

1668
Grundsätzlich gilt das Gebot der Buchwertfortführung der sich aus der Schlussbilanz ergebenden steuerlich maßgebenden Ansätze auch für im Zuge der Spaltung übertragenes aus Vermögen. Nur unter den in § 33 Abs 2 UmgrStG genannten Voraussetzungen wird der spaltenden Körperschaft ein Wahlrecht eingeräumt, aus Vermögen anstatt mit dem Buchwert mit dem sich aus § 20 KStG 1988 ergebenden Wert anzusetzen. Zweck der Bestimmung ist die Vermeidung einer ansonsten eintretenden Doppelbesteuerung. Die Aufwertungsoption kann nur von der spaltenden Gesellschaft ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme der Aufwertungsoption ist von folgenden Voraussetzungen abhängig:

  • Die Spaltung führt im Auiner zwingenden Gewinnverwirklichung oder zu einer Gewinnverwirklichung aufgrund eines Wahlrechtes.
  • Der au Staat hat mit Österreich ein DBA abgeschlossen, das für die nach aum Recht verwirklichten Gewinne die Anrechnungsmethode vorsieht oder es wurde eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen (§ 48 BAO-Bescheid).

1669
Als aus Vermögen im Sinne dieser Vorschrift gelten aufgrund des Verweises des § 33 Abs 2 UmgrStG auf § 16 Abs 3 Z 3 UmgrStG nur au Betriebe, Teilbetriebe, Anteile an aun Mitunternehmerschaften sowie Kapitalanteile im Sinne des § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG an aun Körperschaften, welche mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind. Bei den aun Betrieben oder Teilbetrieben muss es sich um Betriebsvermögen zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 handeln. Nicht der Aufwertungsoption zugänglich sind hingegen einzelne im Augene Wirtschaftsgüter inländischer Betriebe oder Teilbetriebe.

Beispiel:

Die A-GmbH spaltet einen inländischen Betrieb, dem ein im Augenes bebautes Grundstück zuzurechnen ist, auf die B-GmbH ab. Da es sich bei dem aun Grundstück für sich allein nicht um begünstigtes Vermögen gemäß § 16 Abs 3 Z 3 UmgrStG handelt, geht der abgespaltene Betrieb samt dem aun Grundstück zwingend zu Buchwerten auf die B-GmbH über.

1670
Die Ausübung des Aufwertungswahlrechts führt zum Aufdecken der stillen Reserven des übertragenen Auögens und damit zur Vorwegnahme einer späteren Gewinnverwirklichung. Dadurch wird im Inland in der Periode der Spaltung die Anrechnung der aun Steuer auf die aufgrund der Aufwertung anfallende inländische (Teil)Körperschaftsteuer ermöglicht. Die Mindestkörperschaftsteuer allein bietet jedoch keine Anrechnungsmöglichkeit. Das Wahlrecht ist bei Zutreffen der Voraussetzungen für Vermögen in verschiedenen Staaten jeweils gesondert ausübbar.

1671
Nimmt der au Staat die Spaltung nicht zum Anlass, die stillen Reserven des aun Vermögens zu besteuern oder besteht mit dem betreffenden Staat ein DBA, welches die Befreiungsmethode vorsieht, greift die Aufwertungsoption nicht. Da es in diesen Fällen zu keiner Doppelbesteuerung kommen kann, sind diesfalls auch hinsichtlich des übertragenen aun Vermögens zwingend die Buchwerte fortzuführen.

Beispiel:

Die A-GmbH spaltet einen im Augenen Betrieb auf die B-GmbH ab. Mit dem betreffenden aun Staat besteht ein DBA, welches die Anrechnungsmethode vorsieht. Der au Staat nimmt die Spaltung zum Anlass, die stillen Reserven einschließlich des Firmenwertes des Betriebes zu versteuern.

Macht die A-GmbH von der Aufwertungsoption Gebrauch, entsteht aufgrund der Aufwertung in Österreich ein steuerpflichtiger Gewinn. Auf die dabei anfallende Körperschaftsteuer kann nunmehr die au Steuer angerechnet werden. Würde die A-GmbH nicht aufwerten und würden daher die Buchwerte fortgeführt, blieben die stillen Reserven des Betriebes einschließlich des Firmenwertes in Österreich weiterhin steuerhängig, obwohl sie schon im Aueuert worden sind. Beim Verkauf des Betriebes in einem Folgejahr würden dieselben stillen Reserven daher nochmals versteuert.

Besteht mit dem betreffenden Staat hingegen ein DBA, welches die Befreiungsmethode vorsieht, besteht die Möglichkeit der Doppelbesteuerung nicht, da die stillen Reserven des im Augenen Betriebes im Inland nicht steuerhängig sind. Die A-GmbH hat dann auch hinsichtlich des aun Betriebes zwingend die Buchwerte fortzuführen.

Zur Behandlung der Anteilsinhaber im Falle der Inanspruchnahme der Aufwertungsoption siehe Rz 1730.

Zu den rückwirkenden Korrekturen bei der Aufspaltung siehe Rz 1672 ff und bei der Abspaltung siehe Rz 1678 ff.