Dokument-ID: 374453

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

6.3.2.1.1. Buchgewinne und Buchverluste auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage

1694
Sind die an der Spaltung beteiligten Körperschaften weder direkt noch indirekt gesellschaftsrechtlich verbunden, erfolgt der Spaltungsvorgang auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage (Konzentrationsspaltung). Bei der übernehmenden Körperschaft entsteht in Höhe

  • des das Gründungsnennkapital oder die Nennkapitalerhöhung übersteigenden buchmäßig positiven oder negativen Vermögenszuganges oder mangels Nennkapitalerhöhung in Höhe des positiven Vermögenszuganges ein in Kapitalrücklage einzustellender Buchgewinn
  • der den buchmäßig positiven Vermögenszugang übersteigenden Nennkapitalbildung oder -erhöhung ein als Aufwand auszuweisender Buchverlust, der nach den Regelungen des § 202 Abs 2 UGB aktivierungsfähig ist, bzw mangels Nennkapitalerhöhung in Höhe des buchmäßig negativen Vermögenszugangs ein stets als Aufwand auszuweisender Buchverlust.