Dokument-ID: 374542

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

6.4.1.1.4. Objektbezogener Verlustvortragsübergang

1706
Auf Grund des Verweises des § 35 UmgrStG ist auch bei Auf- und Abspaltungen die Objektbezogenheit der Verluste im Sinne § 21 UmgrStG Voraussetzung für den Übergang von Verlusten. Damit gehen jene Verluste der übertragenden Körperschaft auf die übernehmende(n) Körperschaft(en) über, die dem übertragenen Vermögen zugerechnet werden können.

Eine willkürliche Zuordnung von Verlusten steht im Widerspruch zum Grundsatz des objektbezogenen Verlustvortragsübergangs und ist daher nicht zulässig. Um auch in Bezug auf den laufenden Verlust des Spaltungsjahres einen objektbezogenen Verlustvortragsübergang zu gewährleisten, ist der Gesamtbetrag des nach dem innerbetrieblichen Verlustausgleich nicht verrechneten Verlustes jenem Vermögen (Teilbetrieben) zuzurechnen, durch das dieser Verlust verursacht wurde. Eine willkürliche Zuordnung von Verlustbeträgen zum abgespaltenen bzw. zum verbleibenden Vermögen ist unzulässig. In gleicher Weise ist eine willkürliche Verrechnung von dem abgespaltenen Vermögen (Teilbetrieben) zuzurechnenden laufenden Verlusten mit laufenden Gewinnen des verbleibenden Vermögens (Teilbetriebe) nicht vorgesehen und schlägt nicht auf den Objektbezug durch (VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0010, ergangen zum Verlustausgleich zwischen Tankstellen-Teilbetrieben anlässlich einer Abspaltung).

Beispiel:

Ein Teilbetrieb (TB1) wird zum 31.12.X1 von der X-GmbH auf die R-GmbH abgespalten, während zwei weitere Teilbetriebe (TB2 und TB3) bei der X-GmbH verbleiben. Die jeweiligen Teilbetriebe erzielten im Jahr X1 folgende Ergebnisse:

78544.1.1.0019

Eine vorrangige Verrechnung der Verluste des abgespaltenen TB1 mit dem Gewinn des TB2 ist unzulässig. Vielmehr gehen die nach der Durchführung eines innerbetrieblichen Verlustausgleichs verbleibenden, nicht verrechneten Verluste iHv 100 aliquot nach dem Verursachungszusammenhang auf die übernehmende R-GmbH über. Im Ergebnis gehen daher Verluste iHv 50 auf die R-GmbH über.

Als Verlustzuordnungsobjekt gelten auch die fiktiven Teilbetriebe (Forst- und Kundenstockteilbetriebe) im Sinne des § 32 Abs. 3 UmgrStG. Zur Objektbezogenheit siehe sinngemäß auch Rz 1173 ff und Rz 207a.

1707
Ist eine eindeutige Zuordnung der Verluste zu den noch vorhandenen und nicht mehr vorhandenen Betrieben, Teilbetrieben bzw. nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen nicht möglich, ist eine sachgerechte Aliquotierung der Verlustvorträge vorzunehmen. Dabei besteht kein Wahlrecht hinsichtlich einer früheren oder späteren Verrechnung von einzelnen Verlustkomponenten aus verschiedenen Einkunftsquellen, dh. es ist von einer gleichmäßigen Verrechnung aller Teilverluste im Rahmen des Verlustausgleichs und des Verlustvortrags bis zur Spaltung auszugehen (siehe auch Rz 198 sowie; VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0010).