Dokument-ID: 377313

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

7.1.4. Grenzüberschreitende Steuerspaltungen

1821
Grenzüberschreitende Steuerspaltungen können durch Vermögensübergang von unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften auf übernehmende ausländische EUGesellschaften (so genannte Export-Spaltung) bzw von ausländischen EU-Gesellschaften auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften (so genannte Import-Spaltung) erfolgen. Die Rechtsfolgen der grenzüberschreitenden Spaltung entsprechen hinsichtlich der Vermögensübertragung aufgrund des allgemeinen Verweises von § 38a UmgrStG auf Art III UmgrStG denen der Einbringung.