Dokument-ID: 377456

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

7.13.1. Allgemeines

1870
Sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 38a UmgrStG zur Gänze nicht gegeben, unterliegt die spaltende Körperschaft bei

  • Aufspaltung der Liquidationsbesteuerung gemäß § 20 KStG 1988,
  • Abspaltung der Besteuerung der Gesamtreserven hinsichtlich des eingebrachten Vermögens gemäß § 6 Z 14 EStG 1988

und unterliegen die Anteilsinhaber der Besteuerung gemäß §§ 4, 30 oder 31 Abs 2 Z 1 EStG 1988.

Sind die Anwendungsvoraussetzungen des Art III UmgrStG gegeben, nicht aber jene für einen steuerneutralen Tausch, kommt es nur bei den Anteilsinhaber zu den mit dem Tausch verbundenen Steuerwirkungen gemäß § 6 Z 14 bzw §§ 30 oder 31 Abs 2 Z 1 EStG 1988.