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Dokument-ID: 377348

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

7.4.5. Verlustabzug

1846
Für den Verlustabzug ist § 21 UmgrStG anzuwenden, dh. es ist

  • der objektbezogene Verlustvortragsübergang und der Größenvergleich zu prüfen,
  • die Abzugsfähigkeit in der dem Stichtag folgenden Veranlagungsperiode zu beachten,
  • die Prüfung des Fortbestehens der eigenen vortragsfähigen Verluste der übernehmenden Körperschaft vorzunehmen,
  • das mögliche Vorliegen einer Doppelverlustverwertung und ihre Beseitigung zu beachten und
  • das allfällige Wirksamwerden oder Nichtwirksamwerden eines Mantelkauftatbestandes zu prüfen (siehe Rz 1205 ff).