Dokument-ID: 377361

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

7.5.3.1. Allgemeines

1851
Im Falle einer nicht verhältniswahrenden Auf- oder Abspaltung erhalten die Anteilsinhaber der spaltenden Gesellschaft die Kapitalanteile samt allfälliger liquider Mittel in einem Verhältnis übertragen, das nicht jenem entspricht, in dem sie bisher zueinander beteiligt waren. Für die Anteilsinhaber ist – ähnlich wie bei der Spaltung nach dem SpaltG – die nicht verhältniswahrende Spaltung nach § 38e UmgrStG in zwei fiktive Schritte zu zerlegen: Zunächst wird stets eine verhältniswährende Spaltung unterstellt (1. Fiktionsschritt) und die Anteilsinhaber der spaltenden Gesellschaft nehmen in der Folge einen Anteilstausch in dem im Spaltungsvertrag festgelegten Umfang vor (2. Fiktionsschritt), um andere vereinbarte Beteiligungsverhältnisse zu erreichen. Diese Tauschvorgänge sind im Falle der Wahrung der Drittelgrenze grundsätzlich nicht als Tauschvorgänge im Sinne des § 6 Z 14 EStG 1988 zu werten (§ 38e Abs. 1 erster Satz UmgrStG). Somit gilt dieser Austausch von Anteilen weder als Anschaffung noch als Veräußerung. Für die spaltungsbedingt erhaltenen neuen Anteile an der übernehmenden Körperschaft sind die Anschaffungszeitpunkte der alten Anteile an der spaltenden Körperschaft maßgeblich (Identitätsfiktion, § 38e Abs. 1 letzter Satz UmgrStG).

§ 38e Abs. 1 UmgrStG hat nur für die Anteilsinhaber der spaltenden Gesellschaft Bedeutung. Daher fallen Tauschmaßnahmen der Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschaft, die nicht gleichzeitig auch Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft sind, unter den allgemeinen Tauschtatbestand des § 6 Z 14 lit. a EStG 1988. Tauschen die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft spaltungsvertragsmäßig nur Anteile an der übernehmenden Körperschaft, liegt gemäß § 38e Abs. 1 zweiter Satz UmgrStG hingegen keine Veräußerung bzw. Anschaffung vor (nicht entflechtende Spaltung).

Die Durchführung der im Spaltungsvertrag festgelegten Tauschvorgänge ist innerhalb eines Monats dem Finanzamt der spaltenden Körperschaft anzuzeigen. Die Nichteinhaltung dieser Anzeigepflicht verhindert die Anwendung des Art. VI UmgrStG nicht.

Bei Wertneutralität – dh. § 38e Abs. 1 UmgrStG ist anwendbar – sind nach § 38e Abs. 2 UmgrStG die Anschaffungskosten oder Buchwerte der weggetauschten Anteile als Anschaffungskosten oder Buchwerte der eingetauschten Anteile anzusetzen.