Dokument-ID: 377394

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

7.5.5.2. Schwesternmethode

1857
Da bei der Schwesternmethode die Beteilungen an der spaltenden und der übernehmenden Schwesterkörperschaft zwecks Einbringung unter Verzicht auf eine Anteilsgewährung gleich sein muss, liegt damit von vornherein zunächst eine verhältniswahrende Teilungsmassentrennung vor. Der Begriff einer Steuerspaltung wäre sinnlos, da mit der Einbringung nach Art III UmgrStG das Ziel bereits erreicht ist. Der Begriff der Steuerspaltung kann daher nur dann sinnhaft sein, wenn der Einbringungsphase ein Anteilstausch zwischen den Anteilsinhabern der beiden Körperschaften folgt, womit stets eine nicht verhältniswahrende Steuerspaltung vorliegt.

Die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten bzw Buchwerte der Anteile an den beiden Körperschaften vor der Steuerspaltung werden im Einbringungsschritt nach § 20 Abs 4 Z 3 UmgrStG durch Abstockung bei der abspaltenden Körperschaft und Aufstockung bei der übernehmenden Körperschaft mit Beginn des dem Spaltungsstichtag folgenden Tages verändert (siehe Rz 1124 ff).

Auf Grund des nachfolgenden Anteilstausches zwischen den Anteilsinhabern hinsichtlich der Anteile an der abspaltenden und der übernehmenden Körperschaft erfolgt:

  • bei Wertgleichheit eine Zurechnung der Anschaffungskosten bzw Buchwerte der weggegebenen Anteile zu den Anschaffungskosten bzw Buchwerten der verbleibenden Anteile und
  • bei Wertungleichheit zusätzlich eine Aktivierung des Zahlungsbetrages beim zahlenden Anteilsinhaber ohne Änderung beim Zahlungsempfänger (siehe Rz 1852).