Dokument-ID: 377486

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

8.4.1. Vertragsübernahme und -Gesamtrechtsnachfolge

1890
In § 42 UmgrStG sind Vorgänge nach Art I und II UmgrStG nicht genannt, da es bei Verschmelzung und Umwandlung aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge ex lege zum Übergang aller Vertragsverhältnisse kommt. Da bei diesen Vorgängen keine vertragliche Übertragung der Vertragsstellung erforderlich ist, sieht das UmgrStG hierfür auch keine Gebührenbefreiung vor. Gleiches gilt für die unter Gesamtrechtsnachfolge erfolgenden Fälle des Art III UmgrStG (Anwachsung) und die unter (Teil-)Gesamtrechtsnachfolge erfolgenden Handelsspaltungen nach Art VI UmgrStG.

1891
Parteienvereinbarungen sind jedoch auch dann Gegenstand einer Gebühr, wenn der vereinbarte Erfolg auch ohne Vorliegen der Vereinbarung kraft Gesetz einträte (vgl VwGH 17.3.1986, 84/15/0158), weshalb eine (aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge überflüssige) beurkundete rechtsgeschäftliche Übertragung der Vertragsstellung Gebührenpflicht auslöst.

1892
Halten die Parteien in einer Urkunde bloß die Tatsache fest, dass ein bestimmtes Vertragsverhältnis im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen ist, begründet dies für sich allein keine Gebührenpflicht. Wird in dieser Urkunde zwecks Dokumentation des übergegangenen Rechtsgeschäftes auch der Inhalt desselben teilweise (zumindest in seinen wesentlichen Punkten) oder zur Gänze festgehalten, liegt grundsätzlich eine „weitere“ Beurkundung des Rechtsgeschäftes vor. Da der Gesamtrechtsnachfolger in die rechtliche Stellung seines Vorgängers einrückt, ist die Gebührenpflicht dieser „weiteren“ Urkunde nach § 25 Abs 3 GebG zu beurteilen.

1893
Wurde über ein Rechtsgeschäft eine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet, ist die Hundertsatzgebühr für dieses Rechtsgeschäft gemäß § 25 Abs 3 GebG aufgrund jeder weiteren Urkunde nur dann nicht neuerlich zu entrichten, wenn diese Urkunde innerhalb eines Monats nach dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld einem für die Erhebung der Gebühren zuständigen FA mit dem Nachweis vorgelegt wird, dass aufgrund der ersten gebührenpflichtigen Beurkundung bei diesem FA die Hundertsatzgebühr zu erheben war oder an dieses FA die Hundertsatzgebühr aufgrund einer Selbstberechnung entrichtet wurde. In den Fällen einer Selbstberechnung der Gebühr gemäß § 3 Abs 4 GebG ist die Hundertsatzgebühr aufgrund jeder weiteren Urkunde nur dann nicht neuerlich zu entrichten, wenn auf dieser von dem zur Selbstberechnung Befugten ein Vermerk angebracht wird, der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen enthält, unter der die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft selbst berechnet wurde.

1894
Schließt der Gesamtrechtsnachfolger einen Zusatz oder Nachtrag zu einem von seinem Rechtsvorgänger abgeschlossenen Rechtsgeschäft ab, sind die Bestimmungen des § 21 GebG anzuwenden.