Dokument-ID: 084411

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 255. Zusammenfassung von Forderungen und Schulden verbundener Unternehmen (Schuldenkonsolidierung)

idF BGBl. I Nr. 22/2015 | Datum des Inkrafttretens 20.07.2015

(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten aus Beziehungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.

(2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, soweit die wegzulassenden Beträge nicht wesentlich (§ 189a Z 10) sind.
(BGBl. I Nr. 22/2015)