Dokument-ID: 084358

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 213. Vorlage im Rechtsstreit

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlage der Bücher einer Partei anordnen.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlage von Urkunden bleiben unberührt.