Dokument-ID: 084360

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 215. Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die Vorlage der Bücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.