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Dokument-ID: 084337

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 194. Unterzeichnung

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Der Jahresabschluß ist vom Unternehmer unter Beisetzung des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.