Dokument-ID: 084343

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 200. Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung

idF BGBl. Nr. 475/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1990

In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 195 aufzugliedern. Der Jahresüberschuß (Jahresfehlbetrag) und der Bilanzgewinn (Bilanzverlust) sind gesondert auszuweisen.