Dokument-ID: 084215

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 35. Unterschriftenzeichnung

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer juristischen Person haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.