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Dokument-ID: 084217

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 37. Unbefugter Firmengebrauch

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.