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Dokument-ID: 084821

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 750.

idF dRGBl. I S 90/1913 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Wer sich bei Gelegenheit des Unfalls, der den Anlaß zur Bergung oder Hilfsleistung gibt, der Rettung von Menschenleben unterzieht, kann einen billigen Anteil an der Vergütung beanspruchen, die den Personen zusteht, welche das Schiff oder die an Bord befindlichen Sachen gerettet haben. Die geretteten Personen haben Berge- oder Hilfslohn nicht zu entrichten.