Dokument-ID: 084589

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 513.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Der Schiffer hat vor dem Antritte der Reise dafür zu sorgen, daß das Schiff in seetüchtigem Stande, gehörig eingerichtet und ausgerüstet, gehörig bemannt und verproviantiert ist und daß die zum Ausweise für Schiff, Besatzung und Ladung erforderlichen Papiere an Bord sind.