Dokument-ID: 084594

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 518.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Wenn der Schiffer in Fällen der Gefahr mit den Schiffsoffizieren einen Schiffsrat zu halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefaßten Beschlüsse nicht gebunden; er bleibt stets für die von ihm getroffenen Maßregeln verantwortlich.