Dokument-ID: 084613

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 537.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Auf den persönlichen Kredit der Ladungsbeteiligten Geschäfte abzuschließen, ist der Schiffer auch in den Fällen des § 535 nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht befugt.