Dokument-ID: 084614

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 538.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Außer den Fällen des § 535 ist der Schiffer zur Verbodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungsteile durch Verkauf oder Verwendung nur befugt, soweit es zum Zwecke der Fortsetzung der Reise notwendig ist.