Dokument-ID: 084633

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 554.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

(1) Stirbt der Schiffer nach dem Antritte des Dienstes, so hat der Reeder die bis zum Todestage verdiente Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vorteile zu entrichten; ist der Tod nach dem Antritte der Reise erfolgt, so hat der Reeder auch die Beerdigungskosten zu tragen.

(2) Wird der Schiffer bei Verteidigung des Schiffes getötet, so hat der Reeder überdies eine angemessene Belohnung zu zahlen.