Dokument-ID: 084571

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 477.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Durch die Veräußerung eines Schiffes oder einer Schiffspart wird in den persönlichen Verpflichtungen des Veräußerers gegen Dritte nichts geändert.