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Dokument-ID: 084763

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 677.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Wenn in den folgenden Abschnitten dieses Buches die Fracht erwähnt wird, so sind darunter, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist, auch die Überfahrtsgelder zu verstehen.