Dokument-ID: 084828

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 756.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Das gesetzliche Pfandrecht eines jeden dieser Schiffsgläubiger erstreckt sich außerdem auf die Bruttofracht derjenigen Reise, aus welcher seine Forderung entstanden ist.