Dokument-ID: 084835

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 763.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Gehört das Schiff einer Reederei, so haften das Schiff und die Fracht den Schiffsgläubigern in gleicher Weise, als wenn das Schiff nur einem Reeder gehörte.