Dokument-ID: 084837

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 765.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Wird außer den im § 764 bezeichneten Fällen das Schiff veräußert, so ist der Erwerber berechtigt, die Ausschließung der unbekannten Schiffsgläubiger mit ihren Pfandrechten im Wege des Aufgebotsverfahrens zu beantragen.