Dokument-ID: 084842

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 770.

idF BGBl. Nr. 174/1981 | Datum des Inkrafttretens 15.04.1981

Die im § 754 unter Nr. 10 bezeichneten Forderungen stehen allen übrigen Forderungen von Schiffsgläubigern ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung nach, soweit sie nicht unter § 768 Nr. 2 fallen.