Dokument-ID: 084771

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 703.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Die Havereiverteilung tritt nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch die Ladung, und zwar jeder dieser Gegenstände entweder ganz oder teilweise wirklich gerettet worden ist.