Dokument-ID: 084775

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 707.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werden angesehen:

  1. die Verluste und Kosten, welche, wenn auch während der Reise, aus der infolge einer besonderen Haverei nötig gewordenen Beschaffung von Geld entstehen;
  2. die Reklamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen und beide mit Erfolg reklamiert werden;
  3. die durch Prangen verursachte Beschädigung des Schiffes, seines Zubehörs und der Ladung, selbst wenn, um der Strandung oder Nehmung zu entgehen, geprangt worden ist.