Dokument-ID: 084782

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 714.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht im Bestimmungshafen, sondern an einem anderen Orte, so tritt dieser letztere, endet sie durch Verlust des Schiffes, so tritt der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist, für die Ermittlung der Vergütung an die Stelle des Bestimmungsorts.