Dokument-ID: 084788

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 720.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Sind Güter geworfen, so haben sie zu der gleichzeitigen oder einer späteren großen Haverei im Falle ihrer Bergung nur beizutragen, wenn der Eigentümer eine Vergütung verlangt.