Dokument-ID: 084636

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

Vierter Abschnitt.
Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

§ 556.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder

  1. auf das Schiff im ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder
  2. auf einzelne Güter (Stückgüter).