Dokument-ID: 084645

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 564a.

idF dRGBl. I S 2501/1939 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1940

Auch wer ohne Kenntnis des Schiffers Güter an Bord bringt, ist nach § 564 zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schiffer ist befugt, solche Güter wieder ans Land zu setzen oder, wenn sie das Schiff oder die übrige Ladung gefährden, nötigenfalls über Bord zu werfen. Hat der Schiffer die Güter an Bord behalten, so ist dafür die höchste, am Abladungsort zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht zu bezahlen.