Dokument-ID: 084659

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 576.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Hat sich der Verfrachter ausbedungen, daß die Abladung bis zu einem bestimmten Tage beendigt sein muß, so wird er durch die Verhinderung der Lieferung jeder Art von Ladung (§ 573, Abs. 2, Nr. 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet.