Dokument-ID: 084686

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 603.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Die Vorschriften der §§ 594 bis 602 kommen auch zur Anwendung, wenn ein verhältnismäßiger Teil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet ist.