Dokument-ID: 084708

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 625.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so kann er sich wegen der gegen den Empfänger ihm zustehenden Forderungen (§ 614) nicht an dem Befrachter erholen. Nur soweit sich der Befrachter mit dem Schaden des Verfrachters bereichern würde, findet ein Rückgriff statt.